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Alkoholische Getränke (aus §9)

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,

  2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.