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Glücksspiele (aus §6)

Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten o. ä. Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.