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Jugendschutztafel

Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 Jugendschutzgesetz für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.

Download:

  • Jugendschutztafel (Nicht mehr als Download verfügbar. Veranstalter haben die geltenden Vorschriften durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen (in vielen Buchhandlungen erhältlich)
  • Hinweis zur Erziehungsbeauftragung