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Begriffsbestimmungen

Kinder: Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind
Jugendliche: Personen, die 14, aber noch nicht über 18 Jahre alt sind

Erziehungsbeauftragte Person:

jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Aufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (z.B. auch Jugendleiter/Trainer). Gefordert ist ein Autoritätsverhältnis.